Beitragsordnung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.04.2019
- § 1 Grundlagen
(1) Die Mitgliedschaft im Förderverein ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form eines jährlichen Beitrages zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder zusätzlicher Spenden entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach-oder anders geartete Leistungen.
- § 2 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder (natürliche Personen) des Fördervereins beträgt 24 Euro. (Festlegung auf der Gründungsversammlung am 24.04.2019).
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für juristische Personen(Vereine, Firmen, Körperschaften)beträgt 100 Euro.
(4) Fördermitglieder unterliegen keiner Beitragshöhe. Der Förderbetrag sollte jedoch mindestens dem Mitgliedsbeitrag entsprechen.
(5) Mitglieder, die ehrenamtlich Heimbewohner betreuen, sind vom Jahresbeitrag befreit, wenn mindestens 5 Stunden geleistet werden.
- § 3 Fälligkeit
(1) Der auf das Kalenderjahr bezogene Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei Annahme der Beitrittserklärung in voller Höhe fällig.
(2) In den Folgejahren erfolgt die Zahlung des Beitrags im Lastschriftverfahren jeweils zum 31.03. des Kalenderjahres.
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein, egal aus welchem Grund, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
(4) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Beitragsjahres hinaus nicht entrichtet
haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die erste Mahnung ist kostenlos. Für die zweite Mahnung werden 10 Euro fällig.
- § 4 Zahlungsmodus
(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren.
(2) Dazu ermächtigt das Mitglied den Förderverein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages mittels Lastschrift. Entsprechende Formulare stellt der Vorstand des Fördervereins zur Verfügung. Zur Vermeidung kostenpflichtiger Rückbuchungen übermittelt das Mitglied eventuelle Änderungen der entsprechenden Angaben zeitnah an den Förderverein. Entstehen dem Förderverein durch Versäumnisse des Mitglieds Kosten (z. B. durch Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitglieds.
- § 5 Spendenbescheinigung
(1) Alle Mitglieder erhalten für ihre im Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge zum Jahresende eine Spendenbescheinigung.
(2) Bei Spenden über 200 Euro stellen wir automatisch eine Spendenbescheinigung aus. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Kontoauszug für das Finanzamt.
(3) Auf Wunsch kann für gezahlte Spenden zwischen 50 und 200 EUR einmal jährlich eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
- §6 Datenschutz
(1) Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.