Präambel
Der Verein führt den Namen der vor 700 Jahren im Jahr 1319 von Ludwig dem Bayer durchgeführten Schenkung, die das Ziel hat, alte, erwerbsunfähige und hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Heilig Geist Spital Stiftung Ingolstadt“ nach Eintragung mit dem Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Ingolstadt
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen und Bemühungen die dazu dienen, den Erhalt des Altstadtstandortes der Stiftung für eine dem Stiftungzweck entsprechende Altenbetreuungseinrichtung mit modernen Konzepten zu gewährleisten und eine zukunftsfähige, dauerhafte Finanzierungsgrundlage für diese Aufgabe gemäß dem Schenkungsauftrag zu sichern.
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch regelmäßige oder einmalige Beiträge und durch Spenden aufgebracht.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Stiftung gemäß § 2 der Satzung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre vertretungsberechtigten Organe oder ihre Bevollmächtigten wahr.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den vollen Namen, die Wohnadresse und Telefon- und e-Mail-Adresse enthalten muss, sowie die Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand des Vereins erworben.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Fördermitgliedschaft
Förderer des Zwecks des Vereins können Mitglied werden. Sie haben eingeschränkte Rechte. Sie haben kein Stimmrecht und Vorschlagsrecht bei der Mitgliederversammlung.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit,
jedoch nur jeweils bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. wenn das Mitglied gegen die Satzung oder den Zweck oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstößt, oder wenn das Mitglied ganz oder teilweise länger als 12 Monate mit seinem Vereinsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zunächst. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Darlegung
der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächst ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.
Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstandes bedarf es keiner Anhörung des Mitglieds.
Bei Fördermitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Geschäftsjahres.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandmitglieder von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsbefugnis nur ausüben darf, wenn der Vorsitzende schriftlich zustimmt oder verhindert ist.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Sinne des Satzungszwecks. Ihm obliegen insbesondere
die Verwaltung eines etwaig vorhandenen Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden dessen Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen die in der Satzung festgelegten Aufgaben und insbesondere
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten
- die Festsetzung der Höhe des Vereins-Jahresbeitrages
Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie soll jeweils im 1 Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Der Vorstand kann jederzeit die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 20 % (20 vom Hundert) der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einladung oder Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per e-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Mit der Einladung ist die Tagessordnung bekanntzugeben.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der erste Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
bei der Durchführung von Wahlen leitet der von der Versammlung bestimmte Wahlleiter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.
Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
§10 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den jeweiligen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
§11 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beiträge
festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Gebührenordnung geregelt.
§12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dabei isteine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst wenn eine Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 50 % (50 v. Hundert) der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zweckerreichung des Vereins unmöglich geworden ist.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das gegebenenfalls vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Straßenambulanz St. Franziskus e.V. , Ingolstadt zu, die dieses Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.
Erfolgt die Auflösung des Vereins, weil der Vereinszweck unmöglich geworden ist, fällt das Vereinsvermögen ebenfalls an die Straßenambulanz St. Franziskus e.V. , Ingolstadt mit der Maßgabe, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Den genaueren Verwendungszweck kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder bestimmen.